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Recht

Barrierefreiheit: Wen das BFSG wirklich trifft

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wer betroffen ist, wo die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift und warum sie kein Freibrief ist.

3 Min. Lesezeit Christopher Sakel

Inhalt
  1. Wer betroffen ist
  2. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
  3. Warum die Ausnahme kein Freibrief ist
  4. Der Maßstab
  5. Was wir tun

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie um und richtet sich erstmals ausdrücklich an private Unternehmen — nicht nur an Behörden, wie es die BITV tat.

Die Verunsicherung ist groß, und ein Teil davon ist hausgemacht: Es gibt Anbieter, die „BFSG-Pflicht ab sofort für alle Webseiten" verkaufen. Das stimmt so nicht.

Wer betroffen ist

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher. Für Webseiten heißt das im Kern: der elektronische Geschäftsverkehr. Also Onlineshops, Buchungsstrecken, Bankgeschäfte, Telekommunikationsdienste, E-Books, Personenbeförderung.

Eine reine Informationsseite ohne Verkauf ist nach dem Wortlaut nicht erfasst. Ein Shop ist es. Eine Seite mit Online-Terminbuchung für Verbraucher bewegt sich in einem Bereich, den man im Einzelfall prüfen muss.

Reines B2B ist nicht erfasst, weil sich das Gesetz an Verbraucher richtet.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen ausgenommen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Zwei Fallstricke:

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, fällt auch als Kleinstunternehmen unter das Gesetz.

Beide Schwellen zusammen. Zwölf Beschäftigte bei geringem Umsatz reichen, um herauszufallen.

Warum die Ausnahme kein Freibrief ist

Auch wer nicht muss, hat gute Gründe:

  • Der Anteil ist größer als gedacht. Sehbehinderung, Farbfehlsicht, motorische Einschränkungen, Alter. Rund jeder Zehnte hat mit einer schlecht gebauten Seite echte Schwierigkeiten.
  • Es überschneidet sich mit gutem Handwerk. Ausreichender Kontrast, Beschriftungen an Formularfeldern, eine sinnvolle Überschriftenstruktur, Bedienbarkeit mit der Tastatur — das sind dieselben Dinge, die eine Seite für Suchmaschinen und für alle anderen besser machen.
  • Die Schwellen kann man überschreiten. Wer wächst, wächst in die Pflicht hinein. Nachrüsten ist teurer als von Anfang an richtig bauen.

Der Maßstab

Geprüft wird nach EN 301 549, die im Wesentlichen auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro; hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Was wir tun

Wir bauen Seiten von vornherein so, dass sie die Stufe AA erfüllen: Kontraste geprüft statt geschätzt, jedes Bedienelement mit der Tastatur erreichbar und sichtbar fokussiert, Formularfelder beschriftet, Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Bewegung respektiert die Systemeinstellung.

Das kostet bei einer neuen Seite kaum Mehraufwand. Es nachträglich in eine bestehende Seite zu bekommen, ist die teure Variante.

Ob dein Fall unter das Gesetz fällt, ist eine juristische Frage. Wir sagen dir, was technisch zu tun wäre; die verbindliche Einordnung gehört zu einem Anwalt.

Christopher Sakel

Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung (IHK). Betreibt Sakel-IT in Uslar und schreibt hier über das, was in der Arbeit immer wieder vorkommt.

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