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Recht

Barrierefreiheit: Wen das BFSG wirklich trifft

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wer betroffen ist, wo die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift und warum sie kein Freibrief ist.

5 Min. Lesezeit Christopher Sakel Aktualisiert am 23. August 2026

Inhalt
  1. Wer betroffen ist
  2. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme
  3. Wer das kontrolliert
  4. Die Barrierefreiheitserklärung
  5. Was bei Verstößen droht
  6. Warum die Ausnahme kein Freibrief ist
  7. Der Maßstab
  8. Was wir tun

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es setzt eine EU-Richtlinie um und richtet sich erstmals ausdrücklich an private Unternehmen — nicht nur an Behörden, wie es die BITV tat.

Die Verunsicherung ist groß, und ein Teil davon ist hausgemacht: Es gibt Anbieter, die „BFSG-Pflicht ab sofort für alle Webseiten" verkaufen. Das stimmt so nicht.

Wer betroffen ist

Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher. Für Webseiten heißt das im Kern: der elektronische Geschäftsverkehr. Also Onlineshops, Buchungsstrecken, Bankgeschäfte, Telekommunikationsdienste, E-Books, Personenbeförderung.

Eine reine Informationsseite ohne Verkauf ist nach dem Wortlaut nicht erfasst. Ein Shop ist es. Eine Seite mit Online-Terminbuchung für Verbraucher bewegt sich in einem Bereich, den man im Einzelfall prüfen muss.

Reines B2B ist nicht erfasst, weil sich das Gesetz an Verbraucher richtet.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme

Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen ausgenommen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Zwei Fallstricke:

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, fällt auch als Kleinstunternehmen unter das Gesetz.

Beide Schwellen zusammen. Zwölf Beschäftigte bei geringem Umsatz reichen, um herauszufallen.

Und ein dritter, der selten genannt wird: Die Zahl der Beschäftigten wird nach Köpfen gezählt, nicht nach Vollzeitstellen. Vier Aushilfen auf Minijobbasis sind vier Beschäftigte. Wer bei acht steht und saisonal aufstockt, sollte das im Blick behalten.

Wer das kontrolliert

Seit Januar 2026 arbeitet die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist die gemeinsame Stelle aller sechzehn Bundesländer.

Wichtig für die Einschätzung des Risikos: Sie arbeitet vorrangig reaktiv. Es fährt niemand das Netz ab und sucht nach Verstößen. Tätig wird die Stelle, wenn sich jemand beschwert — und Verbraucher können Barrieren direkt über die Website der MLBF melden.

Das ist die realistische Gefahrenlage: nicht die Behörde, die von selbst kommt, sondern der Kunde, der an deiner Buchungsstrecke scheitert und den Weg zur Meldestelle findet.

Die Barrierefreiheitserklärung

Wer unter das Gesetz fällt, muss zusätzlich zur barrierefreien Dienstleistung erklären, wie er die Anforderungen erfüllt. Die Vorgaben dafür stehen in Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG.

Sie gehört auf die Seite oder in die AGB, und sie muss selbst barrierefrei sein — eine Erklärung zur Barrierefreiheit als schlecht lesbares PDF hat schon in sich den Widerspruch.

Was bei Verstößen droht

Der Bußgeldrahmen ist gestaffelt:

  • Bis 10.000 Euro für Verstöße gegen Informations- und Dokumentationspflichten — die fehlende Erklärung fällt hierunter.
  • Bis 100.000 Euro für schwerwiegende Verstöße, etwa das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung.

Dazu kommt das praktisch häufigere Risiko: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Die kommen schneller als jede Behörde und kosten früher Geld.

Warum die Ausnahme kein Freibrief ist

Auch wer nicht muss, hat gute Gründe:

  • Der Anteil ist größer als gedacht. Sehbehinderung, Farbfehlsicht, motorische Einschränkungen, Alter. Rund jeder Zehnte hat mit einer schlecht gebauten Seite echte Schwierigkeiten.
  • Es überschneidet sich mit gutem Handwerk. Ausreichender Kontrast, Beschriftungen an Formularfeldern, eine sinnvolle Überschriftenstruktur, Bedienbarkeit mit der Tastatur — das sind dieselben Dinge, die eine Seite für Suchmaschinen und für alle anderen besser machen.
  • Die Schwellen kann man überschreiten. Wer wächst, wächst in die Pflicht hinein. Nachrüsten ist teurer als von Anfang an richtig bauen.

Der Maßstab

Geprüft wird nach EN 301 549, die im Wesentlichen auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Das klingt abstrakt und ist es nicht. Die Punkte, an denen Seiten in der Praxis scheitern, sind immer dieselben:

Kontrast. Fließtext braucht 4,5:1 gegen seinen Hintergrund, große Schrift und die Flächen von Bedienelementen 3:1. Grauer Text auf hellgrauem Grund sieht in der Entwurfsdatei ruhig aus und fällt hier durch.

Tastatur. Jede Funktion muss ohne Maus erreichbar sein, und man muss sehen, wo man gerade steht. Ein wegdesignter Fokusrahmen ist der häufigste einzelne Verstoß, den ich finde.

Formulare. Jedes Feld braucht eine echte Beschriftung, nicht nur einen Platzhaltertext, der beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen müssen sagen, was falsch ist, und mit dem Feld verknüpft sein.

Struktur. Überschriften in der richtigen Reihenfolge, ohne Ebenen zu überspringen. Bilder mit Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist — oder leer bleibt, wenn das Bild reine Dekoration ist.

Bewegung. Wer im Betriebssystem „Bewegung reduzieren" eingestellt hat, soll keine Animation abbekommen.

Vergrößerung. Bei 200 Prozent Zoom muss die Seite noch bedienbar sein, ohne dass man waagerecht scrollen muss.

Was wir tun

Wir bauen Seiten von vornherein so, dass sie die Stufe AA erfüllen: Kontraste geprüft statt geschätzt, jedes Bedienelement mit der Tastatur erreichbar und sichtbar fokussiert, Formularfelder beschriftet, Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Bewegung respektiert die Systemeinstellung.

Das kostet bei einer neuen Seite kaum Mehraufwand. Es nachträglich in eine bestehende Seite zu bekommen, ist die teure Variante.

Ob dein Fall unter das Gesetz fällt, ist eine juristische Frage. Wir sagen dir, was technisch zu tun wäre; die verbindliche Einordnung gehört zu einem Anwalt.

Christopher Sakel

Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung (IHK). Betreibt Sakel-IT in Uslar und schreibt hier über das, was in der Arbeit immer wieder vorkommt.

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