Ein Newsletter ist für viele Betriebe der günstigste Weg, mit Kunden in Kontakt zu bleiben. Er ist gleichzeitig einer der wenigen Bereiche, in denen ein Formfehler direkt abmahnfähig ist.
Die Regeln sind überschaubar. Man muss sie nur kennen.
Die drei Pflichten
1. Einwilligung, nachweisbar. Werbung per E-Mail braucht nach § 7 UWG die vorherige ausdrückliche Einwilligung. „Ausdrücklich" heißt: aktiv angehakt, nicht vorangekreuzt, nicht als Nebenprodukt einer Bestellung.
Double-Opt-In ist der Weg, das zu belegen: Nach der Anmeldung geht eine Mail mit Bestätigungslink raus, erst der Klick trägt ein. Protokolliert werden Zeitpunkt, IP und der Text, dem zugestimmt wurde. Ohne diesen Nachweis stehst du im Streitfall ohne da — die Beweislast liegt bei dir.
2. Abmeldung in jeder Mail. Ein Link, ein Klick, sofort wirksam. Kein Login, keine Begründung, keine Rückfrage. Ein Abmeldelink, der zu einem Formular führt, ist keiner.
3. Impressum in jeder Mail. Dieselben Angaben wie auf der Webseite.
Die Ausnahme für Bestandskunden
§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt Werbung an Bestandskunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung — aber nur unter vier Bedingungen gleichzeitig:
- Die Adresse stammt aus einem Verkauf.
- Es geht um eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
- Bei Erhebung und in jeder Mail wurde auf das Widerspruchsrecht hingewiesen.
- Der Kunde hat nicht widersprochen.
Fällt eine davon weg, greift die Ausnahme nicht. In der Praxis scheitert es meistens am dritten Punkt.
Gekaufte Adressen
Kurz: nein. Eine gekaufte Liste hat keine Einwilligung für dich, sondern allenfalls für den Verkäufer. Der Versand ist rechtswidrig, kostet Abmahnungen und beschädigt zusätzlich deinen Absenderruf — die Empfänger markieren als Spam, und danach kommen auch deine normalen Mails nicht mehr an.
Was technisch dazugehört
SPF, DKIM und DMARC. Ohne sie landet der Newsletter im Spam, ganz unabhängig vom Inhalt. Warum das seit 2024 keine Kür mehr ist.
Eine eigene Absenderdomain, keine Freemail-Adresse.
Ein Dienstleister mit Auftragsverarbeitungsvertrag. Wer Adressen verarbeitet, tut das in deinem Auftrag; Art. 28 DSGVO verlangt dafür einen Vertrag. Alle etablierten Anbieter stellen ihn bereit.
Der Aufwand, den niemand einplant
Nicht die Technik, sondern der Inhalt. Ein Newsletter, der nichts zu sagen hat, wird abbestellt und beschädigt dabei das Verhältnis.
Vier gute Ausgaben im Jahr sind besser als zwölf mittelmäßige. Wer das nicht schafft, sollte keinen anfangen — und dieses Geld lieber in die Webseite stecken.