Das Schild am Haus wird getauscht, die Visitenkarten werden neu gedruckt, der Stempel geht zum Graveur. Die Webseite läuft weiter.
Sie läuft sogar besonders unauffällig weiter, denn sie funktioniert ja. Im Impressum steht aber noch der Name des Vorgängers. In der Datenschutzerklärung steht er auch. Und bei der Registrierungsstelle steht er als Domaininhaber. Nach außen gehört der Betrieb damit weiter jemandem, der ihn abgegeben hat.
Das fällt selten sofort auf. Es fällt auf, wenn ein Brief kommt. Oder wenn eine Zustimmung gebraucht wird und der Vorgänger im Ruhestand nicht mehr erreichbar ist. Der zweite Fall ist der teurere, und er ist der Grund, warum die Reihenfolge zählt: Solange beide Seiten noch miteinander sprechen, ist fast alles eine Formalie.
Die Domain wechselt den Inhaber nicht von allein
Eine Domain hängt nicht am Betrieb, sondern an einer Person. Steht dort noch der Vorgänger, entscheidet weiterhin er, wohin die Domain zeigt und wer sie übernehmen darf.
Für .de-Domains beschreibt § 6 der DENIC-Domainbedingungen den Weg. Die
Domain ist übertragbar, solange kein Dispute-Eintrag auf ihr liegt. Die
Übertragung braucht zwei Handlungen gleichzeitig: Der bisherige Inhaber
kündigt den Domainvertrag, und der künftige Inhaber erteilt „unter Vorlage
der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag". Wirksam
wird der Wechsel erst mit erfolgreichem Abschluss der Registrierung für den
neuen Inhaber — nicht mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag.
Es sind also beide Seiten nötig. Wer den Papierkram ein Jahr liegen lässt, braucht danach jemanden, der gar keinen Grund mehr hat, sich zu kümmern.
Das Impressum nennt den Betreiber von heute
§ 5 DDG verlangt vom Diensteanbieter Angaben, die „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" sind und „ständig verfügbar" gehalten werden. Diensteanbieter ist, wer die Seite betreibt — nach der Übergabe also der neue Inhaber.
Drei Angaben ändern sich bei einer Übergabe fast immer:
- Name und Anschrift nach Absatz 1 Nummer 1, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigter.
- Register und Registernummer nach Nummer 4, wenn der Betrieb in ein Register eingetragen ist. Wird bei der Übergabe die Rechtsform gewechselt, ist das in der Regel ein anderer Eintrag — und damit eine andere Nummer.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Nummer 6 — anzugeben in den Fällen, in denen der Diensteanbieter eine besitzt. Die des Vorgängers ist nicht die eigene.
Was ins Impressum gehört und was inzwischen nicht mehr, steht in Impressumspflicht: § 5 DDG statt § 5 TMG.
Der alte Name darf bleiben — aber nicht stillschweigend
Viele Betriebe heißen nach ihrem Gründer, und der Name steht in der Domain, im Logo und in jeder Überschrift. Ihn weiterzuführen ist erlaubt, hat aber zwei Bedingungen.
§ 22 Absatz 1 HGB lässt die Fortführung der bisherigen Firma zu, „wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen". Ausdrücklich heißt: nicht durch Schweigen. Das gehört in den Übergabevertrag, nicht in ein Gespräch.
Und § 25 Absatz 1 HGB knüpft daran eine Folge, die mit der Webseite nichts und mit der Übergabe alles zu tun hat: Wer das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt, „haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers". Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde.
Umgekehrt gilt nach Absatz 3: Wird die Firma nicht fortgeführt, haftet der Erwerber für die alten Geschäftsverbindlichkeiten nur bei einem besonderen Verpflichtungsgrund. Der Name auf der Webseite ist damit keine Gestaltungsfrage allein.
Beide Vorschriften setzen ein Handelsgeschäft voraus. Ob der eigene Betrieb eines ist, ist keine Frage, die sich am Schreibtisch des IT-Dienstleisters entscheidet.
In der Datenschutzerklärung steht jemand, der nicht mehr entscheidet
Verantwortlicher ist nach Artikel 4 Nummer 7 DSGVO, wer „allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet". Nach der Übergabe entscheidet der neue Inhaber. Damit ist er der Verantwortliche, unabhängig davon, was auf der Seite steht.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a verlangt, den Betroffenen „den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen" mitzuteilen. Eine Datenschutzerklärung, die den Vorgänger nennt, erfüllt das nicht mehr.
Daran hängt ein zweiter Punkt, der häufiger übersehen wird. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag muss nach Artikel 28 Absatz 3 den Auftragsverarbeiter „in Bezug auf den Verantwortlichen" binden. Wechselt der Verantwortliche, bindet der alte Vertrag den Hoster, den Newsletter-Dienst und das Kassensystem an eine Person, die nicht mehr entscheidet. Diese Verträge sind also neu zu schließen, nicht nur abzulegen. Welche Dienste überhaupt einen brauchen, steht in Auftragsverarbeitungsvertrag: wann du einen brauchst.
Die Zugänge, die auf keiner Liste stehen
Domain und Impressum sind sichtbar. Die Zugänge sind es nicht, und sie sind der Teil, der nach einer Übergabe am längsten offen bleibt: der Hosting-Zugang, das Mailkonto des Vorgängers, der Zugang zum Shop-Backend, das Analyse-Konto, der Eintrag beim Großhändler.
Ein Beispiel für die Tücke steht in Googles eigener Dokumentation: Die Inhaberschaft eines Unternehmensprofils kann nur der Hauptinhaber übertragen — „Only the primary owner can transfer primary ownership". Und wer neu aufgenommen wird, muss sieben Tage warten, bevor er alle Funktionen nutzen kann, darunter die Weitergabe der Hauptinhaberschaft. Ein Wechsel am letzten Tag vor dem Ruhestand ist deshalb knapp.
Welche drei Dinge dir gehören sollten und woran du erkennst, ob sie das tun, steht in Wem gehört deine Webseite eigentlich?. Diese Liste ist bei einer Übergabe dieselbe — nur dass sie diesmal in beide Richtungen abgearbeitet wird.
Was zuerst
Vor dem Übergabetermin: die Liste der Zugänge und Verträge aufschreiben, solange beide Seiten noch reden. Jede Zeile bekommt eine Spalte „läuft auf wen".
Am Übergabetermin: die Zustimmung zur Firmenfortführung schriftlich, die Kündigung des Domainvertrags und den Domainauftrag parallel, die Hauptinhaberschaft der Online-Konten übertragen.
In den Tagen danach: Impressum und Datenschutzerklärung umschreiben, Auftragsverarbeitungsverträge neu abschließen, Vertragsübernahmen bei Hoster und Softwareanbietern anstoßen.
Nach vier Wochen: die eigene Seite aufrufen und das Impressum lesen, als wärst du ein Fremder. Das ist die Prüfung, die wirklich etwas findet.
Eine Übergabe ist keine technische Aufgabe mit rechtlichem Anhang, sondern umgekehrt. Die verbindliche Einordnung — ob ein Handelsgeschäft vorliegt, wie die Haftung verteilt ist, auf welcher Rechtsgrundlage Kundendaten übergehen — gehört zu einem Anwalt und zum Steuerberater. Was dieser Beitrag leisten kann, ist die Liste der Stellen, an denen die Webseite den Wechsel noch nicht mitbekommen hat.