Du gibst beim Anbieter deinen Firmennamen ein, und das Suchfeld antwortet mit
einer Liste: .de ist frei, .com kostet das Dreifache, .shop ist im
Angebot, dazu .online, .gmbh, .jetzt. Darunter ein Häkchen, das alle
gleichzeitig in den Warenkorb legt.
Die Frage ist nicht, welche Endung am besten klingt. Die Endungen unterscheiden sich in Regeln, nicht in Wirkung: wer sie verwaltet, welche Daten öffentlich werden, was passiert, wenn du sie versehentlich verlierst, und vor welcher Stelle gestritten wird, wenn jemand Anspruch auf den Namen erhebt.
Das Ranking gehört nicht dazu.
Die Endung bringt dir keine Sichtbarkeit
Google hat das zu den neuen Endungen ausdrücklich gesagt: „Overall, our systems treat new gTLDs like other gTLDs (like .com and .org). Keywords in a TLD do not give any advantage or disadvantage in search." Für Marken-Endungen gilt dasselbe — sie hätten „no more weight or influence in the way we crawl, index, or rank URLs".
Ein .shop macht dich in der Suche also nicht zum Shop. Was in der Suche
zählt, ist etwas anderes: Länderendungen sind ein Ortssignal. Die aktuelle
Dokumentation nennt sie „a strong signal to both users and search engines that
your site is explicitly intended for a certain country".
Und hier liegt der Punkt, den die meisten falsch haben: Als Länderendung
gelten nur echte Länderendungen. Regionale Endungen wie .bayern behandelt
Google als allgemeine Endung — „even if they look region-specific, we will
treat them as gTLDs" —, und ausdrücklich genauso .eu. Wer .eu nimmt, weil
er in Europa verkauft, kauft kein Ortssignal.
.de ist ein Vertrag ohne Laufzeit
.de verwaltet die DENIC eG in Frankfurt, und zwar „ohne
Gewinnerzielungsabsicht". Registriert wird nach „first come, first served".
Der Vertrag über eine .de-Domain wird „auf unbestimmte Zeit geschlossen" und
kann vom Inhaber „ohne Einhaltung einer Frist jederzeit" gekündigt werden
(§ 7 Absatz 1 der Domainbedingungen). Bei der DENIC läuft eine .de also
nicht ab. Was eine .de praktisch beendet, ist fast immer der Vertrag mit
deinem Anbieter — nicht der mit der Registrierungsstelle.
Was die DENIC verlangt, ist überschaubar: Vor- und Nachname beziehungsweise die vollständige Firma samt Rechtsformzusatz, dazu Straßenanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer. „Die Angabe einer Postfachadresse genügt nicht." Der Name selbst darf ein bis 63 Zeichen lang sein, nicht mit einem Bindestrich beginnen oder enden und an dritter und vierter Stelle keine Bindestriche tragen.
Eine Anschrift in Deutschland ist für die Registrierung nicht verlangt. Sitzt der Inhaber aber nicht in Deutschland, muss er auf Aufforderung binnen zwei Wochen einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten benennen; wer das nach Mahnung nicht tut, riskiert die Kündigung des Domainvertrags (§ 3 Absatz 4, § 7 Absatz 2 lit. i).
Eine freigewordene .de ist einen Monat lang nicht frei
Endet die Registrierung, landet die Domain in der Redemption Grace Period. Die dauert „bis zu einem von DENIC zufällig bestimmten Zeitpunkt am 31. Tag nach Beendigung der Registrierung". In dieser Zeit bekommt sie nur der letzte Inhaber zurück — oder ein Dritter, den er bestimmt und dem er das Passwort zum Providerwechsel weitergibt.
Praktisch heißt das zwei Dinge. Wer eine .de aus Versehen verliert, hat rund
einen Monat, um sie zurückzuholen. Und wer auf eine begehrte .de wartet,
wartet nach dem Freiwerden noch einmal bis zu 31 Tage, ohne Anspruch auf
irgendetwas.
Das Passwort zum Providerwechsel ist 30 Tage gültig und lässt sich nur einmal benutzen. Wer den Umzug plant, plant ihn deshalb in der richtigen Reihenfolge — die Fallen stehen in Domain umziehen ohne Ausfall.
.com und .shop laufen nach anderen Regeln
Die IANA führt im Wurzelverzeichnis des Internets 316 Länderendungen und 1.250
allgemeine Endungen. .de steht dort als „country-code" mit der DENIC eG als
Betreiberin, .shop als „generic" mit der GMO Registry, Inc.
Allgemeine Endungen laufen über ICANN-Verträge, und die bringen eine Regel mit, die Betriebe regelmäßig überrascht: Nach einem Inhaberwechsel muss der Registrar „a 60-day inter-registrar transfer lock following a Change of Registrant" setzen. Zwei Monate lang kannst du die Domain dann nicht zu einem anderen Anbieter mitnehmen. Ausgenommen ist nur, wer der Sperre vorher ausdrücklich widersprochen hat — hinterher geht es nicht mehr. Dieselbe 60-Tage-Grenze gilt nach einem Anbieterwechsel selbst.
Wer also einen Betrieb übernimmt, die Domain auf sich umschreiben lässt und danach den Hoster wechseln will, macht zwei Schritte, die sich blockieren. Der Providerwechsel gehört zuerst.
Auch der Streitweg ist ein anderer. Bei .de kann die DENIC einen
Dispute-Eintrag setzen, wenn ein Dritter Tatsachen glaubhaft macht, die für
sein Recht sprechen. Der Eintrag wirkt ein Jahr und ist verlängerbar. Die
Domain „kann vom Domaininhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten
übertragen werden" — und sie fällt bei Beendigung der Registrierung nicht in
die Redemption Grace Period, sondern direkt an den Antragsteller. Bei
allgemeinen Endungen laufen stattdessen die ICANN-Verfahren; die Transfer
Policy führt anhängige UDRP- und URS-Verfahren als Gründe auf, einen Umzug
zwingend abzulehnen.
Frei heißt nicht erlaubt
Das ist der teuerste Irrtum an der ganzen Frage. Dass eine Domain im Suchfeld grün ist, sagt nichts darüber, ob du sie führen darfst.
Die DENIC sagt das selbst: Sie ist „zu keinem Zeitpunkt zu prüfen verpflichtet, ob die Daten des Domaininhabers richtig oder vollständig sind, oder die Registrierung der Domain für oder ihre Nutzung durch den Domaininhaber Rechte Dritter verletzt". Umgekehrt versicherst du mit dem Domainauftrag, dass genau das nicht der Fall ist — und stellst die DENIC von allen Ansprüchen Dritter frei, samt Kosten.
Zwei Normen tragen das Risiko:
§ 14 MarkenG. Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Bei Verwechslungsgefahr kann er auf Unterlassung klagen, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auch Schadensersatz verlangen.
§ 15 MarkenG. Der wichtigere Paragraf für kleine Betriebe, weil er keine Eintragung braucht. Geschützt ist die geschäftliche Bezeichnung als solche: Dritten ist es untersagt, sie „im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen". Das schützt deinen Firmennamen ohne Markenamt — und es schützt den des anderen genauso.
Dazu kommt das Namensrecht aus § 12 BGB, das bei unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens Beseitigung und Unterlassung gibt.
Was für die Entscheidung bleibt
Eine Adresse, nicht fünf. Ein Betrieb, der in Deutschland arbeitet, nimmt
.de als Hauptadresse. Wer tatsächlich ins Ausland verkauft, nimmt .com —
aber dann als Hauptadresse, nicht daneben. Alle weiteren Endungen sind
höchstens Weiterleitungen auf die eine richtige Adresse.
Kauf keine Endungen als Schutz. Bei 1.250 allgemeinen Endungen lässt sich kein Namensraum abdecken. Was schützt, ist das Kennzeichenrecht, nicht der Warenkorb.
Klär die Inhaberfrage vor der ersten Rechnung. Inhaber ist, wer im Register steht — nicht, wer die Domain verwaltet. Die Grundbegriffe dazu stehen in Was eine Domain wirklich ist, und wer Domain und Postfächer aus einer Hand haben will, findet das unter Hosting und E-Mail.
Und plane die Reihenfolge, wenn eine bestehende Domain den Inhaber wechselt: erst der Anbieterwechsel, dann die Umschreibung. Sonst stehst du zwei Monate fest.
Die verbindliche Einordnung einer Kennzeichenfrage gehört zu einem Anwalt für Marken- und Wettbewerbsrecht. Dieser Beitrag nennt die Regeln, nach denen die Registrierungsstellen arbeiten — er ersetzt keine Rechtsberatung.