Dass ein Onlineshop unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, ist inzwischen bei den meisten angekommen. Wer das noch klären muss, findet die Abgrenzung in Wen das BFSG wirklich trifft.
Die nächste Frage ist die teurere: Was muss am Warenkorb anders werden, was an der Kasse, was an den Formularen. Kein Gesetzestext antwortet darauf mit einer Liste. Die Antwort verteilt sich auf eine Verordnung, eine europäische Norm und eine W3C-Empfehlung — und das mittlere Glied dieser Kette ist seit September 2026 neu. Daher gehen die Angebote so weit auseinander.
Die Verordnung nennt den Bezahlvorgang ausdrücklich
Die konkreten Anforderungen stehen nicht im BFSG, sondern in der BFSGV. Für Webseiten ist § 12 Nummer 3 der Maßstab: Webseiten samt zugehöriger Online-Anwendungen müssen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" gestaltet sein — die vier Prinzipien, auf denen die WCAG aufbauen.
Für Shops kommt § 19 BFSGV hinzu, und der ist präziser, als man erwartet:
Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Ware — soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt. Das trifft jeden, der Geräte verkauft, die selbst unter das Gesetz fallen. Die Angabe gehört in die Produktdaten und steht dort fast nie.
Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein — ausdrücklich auch dann, wenn sie nicht als Produkt, sondern im Rahmen der Dienstleistung bereitgestellt werden. Dasselbe gilt für Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste.
Dass der Bezahlschritt bei einem Dienstleister liegt, entlastet nicht: § 19 Nummer 2 spricht gerade von Funktionen, die als Teil einer Dienstleistung erbracht werden. Welche Verfahren in Frage kommen, steht in Zahlungsarten im Onlineshop.
Die Norm ist neu, die Vermutungswirkung fehlt noch
Technisch gemessen wird an der EN 301 549. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt sie die zentrale technische Referenz: Sie dient neben den WCAG als maßgebliche Orientierung, solange die im Normungsauftrag vorgesehenen harmonisierten Normen nicht im Amtsblatt der EU bekanntgemacht sind.
Die aktuelle Fassung ist EN 301 549 V4.1.1 (2026-09), angenommen am 24. August 2026, erstellt unter dem Normungsauftrag C(2022) 6456 final für die Richtlinie (EU) 2019/882 — also für genau das Regelwerk, das das BFSG umsetzt. Der entscheidende Satz im Vorwort: Die Vermutung der Konformität greift erst, sobald die Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zitiert ist. Das ist sie noch nicht, und die Konformitätstabellen nach § 3 Absatz 2 BFSGV liegen laut Bundesfachstelle ebenfalls noch nicht vor — ohne Datum.
Am Maßstab ändert das nichts, an der Beweislast schon: Ohne Vermutungswirkung nach § 4 BFSG muss der Betrieb selbst darlegen, dass er barrierefrei ist.
Inhaltlich ist der Sprung erheblich. Abschnitt 9 regelt Webseiten. In V3.2.1 entsprach er den WCAG 2.1 auf Stufe AA; in V4.1.1 ist die vollständige Erfüllung der Abschnitte 9.1 bis 9.4 gleichbedeutend mit WCAG 2.2 Stufe AA.
Die Kasse: entscheidend ist der Weg zurück
Eine Bestellung ist eine finanzielle Transaktion. Damit greift ein Erfolgskriterium, das auf reinen Informationsseiten nie zum Tragen kommt: 3.3.4 Error Prevention (Legal, Financial, Data), Stufe AA. Für Seiten, die rechtliche Verpflichtungen oder finanzielle Transaktionen auslösen, muss mindestens eines von drei Dingen gelten: Die Übermittlung ist umkehrbar, die Eingaben werden auf Fehler geprüft mit Gelegenheit zur Korrektur, oder es gibt einen Weg, die Angaben vor dem endgültigen Absenden zu prüfen, zu bestätigen und zu korrigieren.
Praktisch: eine echte Bestellübersicht, in der man Menge, Adresse und Zahlungsart noch ändern kann — keine Zusammenfassung, die nur anzeigt.
Dazu die Fehlerkriterien: 3.3.1 Error Identification (Stufe A) verlangt, dass ein erkannter Eingabefehler benannt und in Textform beschrieben wird — nicht nur ein rotes Feld. 3.3.3 Error Suggestion (Stufe AA) verlangt einen Korrekturvorschlag, wenn er bekannt ist.
Und der Punkt, der in Shops fast immer fehlt: 4.1.3 Status Messages (Stufe AA). Die Einblendung „Artikel wurde in den Warenkorb gelegt" muss über Rolle oder Eigenschaften auslesbar sein, damit assistive Technik sie wiedergibt, ohne dass der Fokus dorthin springt. Sonst bleibt der Warenkorb für einen blinden Kunden stumm.
Formulare: beschriften, ausfüllbar machen, nicht zweimal fragen
3.3.2 Labels or Instructions (Stufe A) verlangt Beschriftungen oder Anleitungen, wo Eingaben nötig sind. Ein Platzhalter, der beim Tippen verschwindet, ist keine.
1.3.5 Identify Input Purpose (Stufe AA) verlangt, dass der Zweck eines
Feldes programmatisch bestimmbar ist, wenn er in der Liste der Input Purposes
steht. Übersetzt: autocomplete an Name, Straße, Postleitzahl, Ort,
Telefonnummer, Mailadresse.
Neu in WCAG 2.2 und damit erst in V4.1.1 sind zwei Kriterien, die Bestellstrecken unmittelbar treffen:
3.3.7 Redundant Entry (Stufe A): Was der Kunde im selben Vorgang schon eingegeben hat, wird vorbelegt oder zur Auswahl angeboten. Der Haken „Lieferadresse entspricht Rechnungsadresse" ist die Umsetzung — solange er wirklich vorbelegt und nicht nur ausblendet.
3.3.8 Accessible Authentication (Minimum) (Stufe AA): Kein Schritt der Anmeldung darf einen kognitiven Funktionstest verlangen, ohne Alternative oder Hilfsmittel. Als Beispiele nennt das Kriterium ausdrücklich die Unterstützung von Passwortmanagern und Kopieren und Einfügen — ein Bestellabschluss, der das Einfügen eines Bestätigungscodes unterbindet, fällt daran durch.
Zwei Kleinigkeiten, die reihenweise durchfallen
Zeitgrenzen. 2.2.1 Timing Adjustable (Stufe A) betrifft jede ablaufende Sitzung und jeden befristet reservierten Warenkorb. Zulässig ist das, wenn der Nutzer das Limit abschalten oder weit verstellen kann — oder vor Ablauf gewarnt wird und mindestens 20 Sekunden hat, es mit einer einfachen Handlung zu verlängern.
Zielflächen. 2.5.8 Target Size (Minimum) (Stufe AA, neu in 2.2) verlangt mindestens 24 × 24 CSS-Pixel für Ziele von Zeigereingaben, mit Ausnahmen für ausreichenden Abstand und Ziele im Textfluss. Die Plus- und Minus-Knöpfe am Mengenfeld und das Kreuz zum Entfernen liegen fast immer darunter.
Die Erklärung ist Teil der Pflicht, nicht ein Anhang
Nach § 14 Absatz 1 BFSG darf die Dienstleistung nur angeboten werden, wenn sie die Anforderungen erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und barrierefrei zugänglich gemacht sind. Anlage 3 nennt vier Elemente: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die zum Verständnis der Durchführung nötigen Erläuterungen, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde — für das BFSG die gemeinsame Stelle der Länder, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Der letzte Punkt wird am häufigsten vergessen.
Was die Frist bis 2030 nicht bedeutet
§ 38 Absatz 1 BFSG wird regelmäßig als Schonzeit gelesen. Er ist keine. Er erlaubt bis zum 27. Juni 2030 zwei Dinge: Dienstleistungen weiter unter Einsatz von Produkten zu erbringen, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden — und vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge unverändert fortbestehen zu lassen, längstens bis zu diesem Tag.
Bleibt § 17 BFSG, die unverhältnismäßige Belastung — kein Formular zum Ankreuzen: Der Betrieb beurteilt sie nach den Kriterien der Anlage 4 selbst, dokumentiert das, bewahrt es fünf Jahre auf und wiederholt es mindestens alle fünf Jahre sowie bei jeder Änderung der Dienstleistung. § 17 Absatz 4 zieht dazu eine klare Grenze: Wer für die Verbesserung der Barrierefreiheit fremde öffentliche oder private Mittel erhalten hat, darf sich darauf nicht berufen.
Die Reihenfolge, die am meisten bringt
Wer nachrüstet, arbeitet von hinten nach vorn, weil hinten das Geld liegt:
- Den Kauf einmal nur mit der Tastatur durchspielen, vom Artikel bis zur Bestätigungsseite. Jede Stelle, an der du hängenbleibst oder nicht siehst, wo der Fokus steht, ist ein Befund.
- Bestellübersicht mit echter Änderungsmöglichkeit vor dem Absenden.
- Beschriftungen und
autocompletean allen Adressfeldern. - Fehlermeldungen in Text, mit Korrekturvorschlag, verknüpft mit dem Feld.
- Statusmeldungen auslesbar machen.
- Zielflächen an Mengenfeld und Entfernen-Knopf vergrößern.
- Erklärung nach Anlage 3 schreiben, mit allen vier Elementen.
Bei einem neu gebauten Shop ist das kaum Mehraufwand. Bei Shopify hängt viel am Theme, und der Bezahlschritt ist dort nur begrenzt beeinflussbar — wie wir Shops aufsetzen, steht unter Shopify-Entwicklung.
Das hier ist der technische Maßstab. Ob dein Betrieb unter das Gesetz fällt, ob eine Belastung unverhältnismäßig ist und wie die Erklärung zu fassen ist, sind Rechtsfragen — die verbindliche Einordnung gehört zu einem Anwalt.